Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Geltungsdauer

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Angebote von Recruitment Process GmbH (nachfolgend „Recruitment Process“ genannt) und für sämtliche Dienstleistungsverträge wie auch Seminare derselben mit seinen Kunden (nachfolgend «Vertragspartner» genannt, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen oder übernommenen Beratungs-, Seminar- und Dienstleistungen.

1.2 Die Leistungen und Angebote von Recruitment Process erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser AGB. Sofern Beratungsofferten oder Dienstleistungsverträge der Recruitment Process zusätzliche oder ersetzende schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder gänzlich abweichen, gelten die individuell angebotenen Bestimmungen diesen Geschäftsbedingungen vor. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen seitens des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von Recruitment Process schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Nimmt der Vertragspartner über Recruitment Process oder ohne Mitwirkung deren auch Dienstleistungen von Dritten in Anspruch, ist der Vertragspartner für die Einhaltung dieser Nutzungsbestimmungen durch die Drittanbieter selber verantwortlich und kann im Schadensfall sowie der unsachgemässen, zweckentfremdenden Anwendung direkt haftbar gemacht werden.

1.4 Die Gültigkeit dieser AGB bleibt auch für zukünftige Dienstleistungsverträge bestehen. Es befindet sich jeweils eine gültige Fassung der aktuellen AGB auf der Firmen Homepage, wie auch den Vertragsunterlagen angefügt.

1.5 Jegliche Änderungen der bestehenden AGB werden dem Vertragspartner schriftlich unter der hinterlegten E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Versand, seinen Einwand schriftlich mitteilt.

2. Sorgfaltspflicht, Mitwirkung des Vertragspartners, Geheimhaltung und Exklusivität

2.1 Recruitment Process verpflichtet sich die Dienstleistungen mit grösster Sorgfalt zu erbringen. Dennoch behält sich die Recruitment Process das Recht vor, auch nach Abschluss eines Vertrages die besprochenen Leistungen anzupassen oder von diesen abzuweichen soweit die Änderungen oder Abweichungen handelsüblich oder unwesentlich sind und keine garantierte Beschaffenheit betrifft oder behindernd beeinflusst.

2.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich sämtliche für die Durchführung der getroffenen Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Recruitment Process im Rahmen der Vereinbarung vollumfänglich zu unterstützen, insbesondere Daten, Unterlagen und das Arbeitsumfeld zur Verfügung zu stellen sowie die ihm vorgelegten Konzepte, Veröffentlichungen und sonstige Massnahmen zu prüfen und in angemessener Zeit zu genehmigen. Der Vertragspartner bezeichnet eine oder mehrere Personen, die für Entscheide bezüglich Vertragsgegenstand autorisiert sind. Alle Kosten, die aus der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner anfallen, werden von diesem allein getragen. Entsteht der Recruitment Process Mehraufwand, weil der Vertragspartner seine Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, werden diese dem Vertragspartner durch Recruitment Process zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3 Im Falle einer besonderen Dringlichkeit, ist die Recruitment Process befähigt unter Benachrichtigung des Vertragspartners eine angemessene, nützliche Frist zu setzen in welcher eine Genehmigung erfolgen muss. Erfolgt keine Reaktion durch den Vertragspartner innerhalb der gesetzten Frist, gelten die zu überprüfenden Inhalte als genehmigt.

2.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Recruitment Process frühzeitig und umfassend über eintretende Umstände zu informieren, die von Bedeutung für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sein könnten.

2.5 Im Falle einer nicht Erfüllung oder Verletzung der Mitwirkungspflicht, ist die Recruitment Process nicht weiter zur Ausführung von zusätzlichen Leistungen verpflichtet. Jegliche Haftung ist sofern möglich wegbedungen.

2.6 Sowohl Recruitment Process als auch der Vertragspartner verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden. Involvierte Mitarbeiter und Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden. Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen. Nicht als geheim gelten die von Recruitment Process geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden. Ebenso für Konzepte, welche als Idee für den Vertragspartner entwickelt wurden, jedoch nicht verwendet wurden.

2.7 Ohne eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ist Recruitment Process jederzeit berechtigt, für mehrere Vertragspartner aus derselben Branche tätig zu sein, ohne dabei Interessen zu bevorzugen oder Prioritäten zu setzen.

3. Offerten Stellung, Vertragsabschluss

3.1 Die Erstellung einer kundengerechten Offerte erfolgt nach einem detaillierten Erstgespräch, welches zur genaueren Ermittlung der Kundenbedürfnisse und des Auftragsumfanges dient.

3.2 Die Erstellung von detaillierten Offerten sowie Entwürfen begründen grundsätzlich einen Vergütungsanspruch, der sich an den im Angebot genannten Stundensätzen orientiert.

3.3 Massgeschneiderte Konzept-Offerten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, es gelten dafür die unter 6.1 spezifizierten Ansätze. Konzept-Offerten werden nicht verrechnet, wenn in Folge einer Auftragserteilung und vollständigen Umsetzung erfolgt.

3.4 Die von Recruitment Process übermittelten Unterlagen in papier- oder elektronischer Form, Offerten, Entwürfe und Konzeptvorschläge bleiben das geistige Eigentum der Recruitment Process und sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Verwendung ist nicht gestattet. Die Weitergabe an Dritte sowie die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Recruitment Process nicht zulässig.

3.5 Im Falle eines Nichtzustandekommens des Auftrages sind alle in 3.4 erwähnten Unterlagen an die Recruitment Process zurückzusenden oder die übermittelten elektronischen Daten zu vernichten. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht verwertet, so ist Recruitment Process berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

3.6 Dienstleistungsverträge zwischen Recruitment Process und dem Vertragspartner kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung oder durch die direkte Durchführung des Auftrages gemäss bestehender Vereinbarung durch die Recruitment Process zustande.

3.7 Die Recruitment Process bleibt bis zum rechtsgültigen schriftlichen Vertragsabschluss frei jeglicher zusätzlichen vertraglichen Leistung.

3.8 Die Auftragserteilung erfolgt sofern nichts anderes vereinbart, in schriftlicher Form und beinhaltet die Zustimmung der zur vorliegenden Offerte (Dienstleistungen und Preise) und den AGB.

3.9 Die Recruitment Process behält sich das Recht vor innerhalb von 7 Werktagen nach Auftragserteilung aus dem Vertrag zurückzutreten.

3.10 Recruitment Process richtet alle Ihre Angebote in deren Produktpalette explizit nur an gewerbliche Kunden, Freiberufler, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen und Vereine. Sollte Recruitment Process nach dem Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangen, dass der Vertragspartner keine der aufgeführten Körperschaften ist oder repräsentiert, kann die Recruitment Process binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt des Vertrages erklären.

4. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1 Sofern nicht lediglich ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt der an die Recruitment Process erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge.

4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenz. Vertragsgegenstand ist nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Recruitment Process. Recruitment Process ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. Der Vertragspartner ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich.

4.3 Jedes erstellte Werk der Recruitment Process ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

4.4 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschläge unterliegen dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetz. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber hinaus stehen den Parteien die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zu.

4.5 Recruitment Process überträgt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz an dem Werk.

4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Recruitment Process.

4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Recruitment Process dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden.

4.8 Recruitment Process ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen.

4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Recruitment Process werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Recruitment Process. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Recruitment Process angesetzt.

4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Recruitment Process ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

5. Leistungen, Abnahme von Leistungen, Lieferumfang und Liefertermine

5.1 Bei Dienstleistungen hat die Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart, elektronisch, beispielsweise durch Zugang zum Server oder anderweitige Bereitstellung der Daten zu erfolgen.

5.2 Durch Recruitment Process ausgeführte, abgeschlossene und dem Vertragspartner bekannte Leistungen und Arbeitsergebnisse müssen vom Vertragspartner geprüft werden. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Vertragspartner innert 5 Arbeitstagen gelten diese als abgenommen, selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat. Die Abnahme kann vom Vertragspartner nicht widerrufen werden. Bei Leistungen und Arbeitsergebnissen bei Onlinewerbeschaltung wird von einer «Zug um Zug»- Prüfung ausgegangen, Onlineschaltungstermine gelten als spätester Zeitpunkt für die Prüfung durch den Vertragspartner, erfolgt kein Widerspruch bis zum Onlineschaltungszeitpunkt, gelten diese als abgenommen, selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat.

5.3 Sofern nicht schriftlich vereinbart, sind Angaben der Recruitment Process zu Liefer- oder Leistungszeiten unverbindlich.

5.4 Falls die Recruitment Process durch versteckten oder unerwarteten Mehraufwand, behördliches Eingreifen, Nichtbelieferung durch Zulieferer und Dritte, Krankheit von Mitarbeitern, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse unverschuldet daran gehindert werden, die geschuldete Lieferung oder Leistung zu erbringen, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der eingetretenen Behinderung und einer angemessenen Frist zur Wideraufnahme nach Beendung der Behinderung. Insbesondere wenn die Recruitment Process auf Informationen oder eine erforderliche Mitwirkung des Vertragspartners wartet.

6. Vergütung und Spesenregelung

6.1 Für die Vergütung ist der mit dem Vertragspartner jeweils vereinbarte Preis massgebend. 

6.2 Alle Leistungen von Recruitment Process, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden durch den Vertragspartner gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Recruitment Process.

6.3 Sofern nicht weiter vereinbart, werden anfallende Anfahrts- und Reisespesen nach Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Berechnung der Spesen erfolgt stets vom Firmensitz der Recruitment Process bis zum Standort des Vertragspartners.

6.4 Für Anfahrts- oder Reisezeiten gilt der Stundenansatz von CHF 120.- als vereinbart. Erfolgt die Anreise mit dem Fahrzeug, werden zusätzlich pro gefahrenen Kilometer 1.00 CHF in Rechnung gestellt. Erfolgt die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, werden dem Kunden die effektiven Spesen für die Tickets gemäss der nachfolgenden Tabelle in Rechnung gestellt.

  • Innerhalb von Europa mit dem Flugzeug in Economy Class
  • Innerhalb von Europa mit dem Zug 1. Klasse 
  • Innerhalb der Schweiz mit dem Zug 1. Klasse

Auslagen für Autobahnmaut, Taxi, Hotelübernachtungen (3 und mehr Sterne), Mahlzeiten, Parkgebühren, etc. werden anhand der effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Spesen, welche auf Grund von Terminverschiebungen oder Terminabsagen entstehen können, z.B. Annullationskosten für Flüge, Hotelübernachtungen, etc., werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

6.5 Sind für Erbringung der Dienstleistung Drittsoftware oder Lizenzen notwendig, sind diese durch den Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Werden entsprechende Lizenzen nicht zur Verfügung gestellt, ist Recruitment Process berechtigt, die entstehenden Lizenzkosten und Mehraufwand dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

6.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung im Falle von Dienstleistungen im Voraus. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auftragserteilung. Die Recruitment Process ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt oder der Dienstleistung einzustellen, solange der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist.

6.7 Rechnungsbeträge zugunsten der Recruitment Process sind innerhalb 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung vermerkt wurde. Nach Ablauf dieser Frist fällt der Vertragspartner in Zahlungsverzug.

6.8 Der Vertragspartner kann gegenüber der Recruitment Process nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung geltend machen. Eine Minderung der Vergütung oder Rückbehalt der Leistungsvergütung kann nur beansprucht werden, insoweit ihm dies aus dem jeweiligen Vertag zusteht.

6.9 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. Fallen die Leistungen ausserhalb der Schweiz an, werden sämtliche Dienstleistungen ohne MWST in Rechnung gestellt. Für die MWST-Verrechnung ausserhalb der Schweiz gilt die MwSt-Übernahme der Steuerschuldnerschaft nach der jeweils hiesigen Gesetzgebung des Landes.

7. Änderungswünsche

7.1 Der Vertragspartner kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn sofern diese für die Recruitment Process realisierbar und zumutbar sind. Die Recruitment Process prüft die Realisierbarkeit der Änderungen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt dem Vertragspartner das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Mehrkosten und dem voraussichtlichen Zeitbedarf in Form einer Änderungs- oder Ergänzungsofferte mit.

7.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich die Änderungs- oder Ergänzungsofferte innerhalb von 5 Werktagen nach deren Erhalt zu prüfen. Nimmt der Vertragspartner das Angebot an, so werden die Änderungen oder Ergänzungen zusätzlicher Vertragsbestandteil. Nimmt der Vertragspartner das Änderungsangebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

7.3 Die Vergütung für Änderungen oder Ergänzungen richtet sich nach Art. 6.1. ff dieser AGB.

8. Eigenwerbung

8.1 Zu Eigenwerbezwecken und zur Teilnahme an Auszeichnungen, ist Recruitment Process berechtigt die Werke zweckdienlich zu verwenden.

8.2 Die Recruitment Process darf den Vertragspartner nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen diesen auf die Referenzliste aufführen, sofern nichts anderes vereinbart oder dies als unzumutbar für den Vertragspartner erachtet wurde.

9. Subunternehmer / Outsourcing

9.1 Recruitment Process ist berechtigt für die Erstellung des Werkes oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer  mit Teilleistungen zu beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Vertragspartner entstehen nicht. Im Verhältnis zum Vertragspartner sind die von Recruitment Process eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen.

10. Sach- und Rechtsmängel

10.1 Recruitment Process erbringt die gesetzliche Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Minderung und Wandelung.

10.2 Recruitment Process kann Mängel auch dadurch beseitigen, dass Recruitment Process dem Vertragspartner Möglichkeiten und Optionen aufzeigt, die die Auswirkungen eines angeblichen Mangels ohne nachteilige Beeinträchtigung der geschuldeten Funktionalität ermöglicht. Der Vertragspartner muss, die im Zuge der Nachbesserung oder Nacherfüllung überlassene neue Programme oder Datenbestände auch dann übernehmen, wenn dies zu einem ihm zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

10.3 Bei Scheitern oder Unmöglichkeit der Nachbesserung kann der Vertragspartner eine Minderung des Auftragswertes verlangen. Bei erheblichen Mängeln, welche eine Unbrauchbarkeit zufolge hat, darf der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten im Sinne von Art. 368 ff. OR.

10.4 Schadensersatz wegen Mängel kann der Vertragspartner nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als eine Haftung nach Abs. 11 ff. dieser AGB vorgesehen ist. Jegliche anderen Ansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen.

10.5 Hat der Vertragspartner das ihm überlassene Werk verändert, haftet Recruitment Process nur für Mängel, welche nachweislich unabhängig oder nicht durch Folgeschäden durch die getätigte Veränderung entstanden, ist.

11. Haftungsbedingungen und Haftungsausschluss

11.1 Recruitment Process erbringt Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen und Dokumentationen der Medien und Kanälen, sowie und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher oder betriebswirtschaftlicher Erfolg schuldet Recruitment Process dem Vertragspartner durch diese Dienstleistungen nicht. Das Risiko für den betriebswirtschaftlichen Erfolg trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Die Haftung der Recruitment Process sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, welche vorsätzlich durch Absicht oder durch Grobfahrlässigkeit verursacht wurden.

11.2 Die Recruitment Process übernimmt keine Haftung für eventuelle Mehrkosten im Bereich der Werbeschaltung auf allen Social Media- und anderen Onlineplattformen, welche durch Störungen, Fehler oder Nachlässigkeit entstanden sind. Die Überwachung und die Kontrolle der Richtigkeit der geschalteten Werbung liegt vollumfänglich in den Pflichten des Vertragspartners.

11.3 Recruitment Process haftet nicht für Schaden infolge von Leistungsausfall und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, von Recruitment Process deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt) entstanden sind. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z. B. durch Computerviren), Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmässige unternehmensinterne Arbeitsmassnahmen sowie der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.

11.4 Soweit Recruitment Process für den Schaden nach Abs. 11.1 dieser AGB haftbar gemacht werden kann, ist diese Haftung auf die Auftragshöhe des Auftrages der durch Recruitment Process erbrachten Eigenleistungen beschränkt. Die Haftung von Recruitment Process für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen.

11.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Gewährleistung die Recruitment Process von allen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten und haftet gegenüber der Recruitment Process für sämtliche Schäden, die durch nicht vertragsgemässen Einsatz der Dienstleistungen der Recruitment Process durch den Vertragspartner entstanden sind.

11.6 Recruitment Process haftet nicht für eingebrachte Gegenstände, Daten oder Programme des Vertragspartners, soweit Recruitment Process nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang dieser Gegenstände verursacht hat. Die Recruitment Process haftet nicht bei Einbruch oder Diebstahl von Gegenstanden jeglicher Art, die vom Vertragspartner überlassen wurden.

11.7 Der Vertragspartner wird bei der Verwendung des zu erstellenden Werkes nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstossen und wird die Recruitment Process von sämtlichen gegen die Recruitment Process gerichteten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einen rechtswidrigen Einsatz des Werkes oder der Dienstleistung gestützt sind.

11.8 Der Vertragspartner anerkannt ausdrücklich, dass Recruitment Process keine rechtliche Beratung anbietet und die rechtliche Verantwortung in jedem Fall beim Vertragspartner liegt und eine rechtliche Prüfung der Massnahmen durch den Vertragspartner zu erfolgen hat. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Vorschriften, auch bei den von Recruitment Process vorgeschlagenen Lösungen, ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Der Vertragspartner wird eine Dienstleistung durch Recruitment Process erst dann freigaben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Lösung verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung durch Recruitment Process für Ansprüche, die auf Grund der Dienstleistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet Recruitment Process nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Vertragspartners oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

11.9 Die Recruitment Process verpflichtet sich die Ihr übertragenen Administratorzugriffe zu Online-Plattformen, sowie LinkedIn, Werbe- und anderen Social-Media Konten jeglicher Art des Vertragspartners, mit grösster Sorgfalt zu behandeln. Die Recruitment Process haftet nicht für jegliche Schäden, welche durch Ursache eines Hackerangriffes, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z. B. durch Computerviren) und der daraus erschliessenden rechtswidrigen Manipulation der Inhalte, sofern der Zugang nicht durch ein grobfahrlässiges Verschulden der Recruitment Process erfolgt ist. Die Haftung auf Schäden infolge der im Art. 15.1 dieser AGB aufgeführten Ursachen ist Gegenstand einer möglichen Strafermittlungen gegen Dritte, unter dem vollumfänglichen Ausschluss der Recruitment Process. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen Dritte unterliegt der Verantwortung des Vertragspartners. Die Mitwirkung der Recruitment Process versteht sich als Dienstleistung am Kunden und wird anhand des sich ergebenden Aufwandes in Rechnung gestellt.

11.10 Die Recruitment Process haftet nicht für jegliche Art von technischen Problemen, Plattformsperrungen, Fehlschaltungen sowie veröffentlichte Fehlinformationen in den diversen Plattformen, welche aus Änderungen anhand des Kundenauftrages resultieren.

11.11 Der Vertragspartner hat etwaige Schäden, welche durch die Handlung der Recruitment Process entstanden sein sollen, unverzüglich schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadenfalls zu melden.

12. Verjährung von Ansprüchen

12.1 Gewährleistung und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab eintreten des Schadenfalls.

13. Nutzungs- und Schutzrechte Dritter

13.1 Soweit der Vertragspartner der Recruitment Process Daten, Grafiken, Logos, etc. zur Verwendung der Herstellung des Werkes überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser wesentlichen Daten berechtigt ist und über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt.

13.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Recruitment Process im Rahmen der Verwendung des Werkes von der Haftung aus jeglichen Ansprüchen durch Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen. Der Vertragspartner übernimmt alle Recruitment Process aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschliesslich der für die Rechtsverteidigung entstehenden Verfahrens- und Verteidigungskosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadenersatzansprüche von Recruitment Process bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten des Vertragspartners gelten nicht, soweit er die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

14. Vorzeitige Beendigung, Vertragslaufzeit

14.1 Sofern ein Projekt durch den Vertragspartner eingestellt wird, das nicht auf ein nachweisbares Verschulden durch die Recruitment Process zurückzuführen ist oder diese zu vertreten hat, steht der Recruitment Process die volle Aufwandsentschädigung wie im Projektvertrag bzw. im Angebot beziffert aus dem gesamten Projekt, unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung, zu. Dies betrifft nur den Aufwand für Leistungen und Dienstleistungen von Recruitment Process. Eventuelle anzuschaffende Hard- und Software sowie andere geplante Anschaffungen sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern diese bis dato nicht bereits getätigt wurden.

14.2 Die Vertragslaufzeit endet bei Projekten mit der Begleichung der Schlussabrechnung durch den Vertragspartner. Bei wiederkehrenden Leistungen auf Monatsbasis (z.B. Support, Beratung, Optimierung, Reporting, etc.) wird eine Zusammenarbeit ohne zeitliche Einschränkung vereinbart, welche vom Vertragspartner oder Recruitment Process jeweils zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Wird eine wiederkehrende Leistung vom Vertragspartner vorzeitig eingestellt, steht der Recruitment Process die volle Aufwandsentschädigung wie im Projektvertrag, bzw. im Angebot beziffert aus der gesamten Laufzeit, unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung und unabhängig von der effektiv erbrachten Leistung, zu.

14.3 Recruitment Process behält sich das Recht einer fristlosen Kündigung vor, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder über den Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein massives Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners besteht.

15. Datenschutz

15.1 Sofern in einem Projekt oder einem Mandat nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Datenschutzbestimmungen von Recruitment Process https://innov-8.work/datenschutzerklaerung/. 

16. Mitarbeiterschutz und Abwerbeverbot

16.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter von Recruitment Process oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Vorstehendes Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsschluss und wirkt fort für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung der Vertragsbeziehung.

16.2 Verletzt der Vertragspartner diese Verpflichtung, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 100’000.00. Das Recht, Schadensersatz und/oder Unterlassung zu verlangen bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

17. Casus Fortuitus (Force Majeure)

17.1 Recruitment Process haftet nicht für Schaden infolge von Leistungsausfall und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, von Recruitment Process deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt) entstanden sind. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmässige unternehmensinterne Arbeitsmassnahmen sowie der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.

18. Salvatorische Klausel

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.

18.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform Erfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.

19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

19.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die CSIG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods), auch bekannt unter dem Wiener Kaufrecht sind wegbedungen.

19.2 Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein aussergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Vertragspartner getragen.

19.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Recruitment Process, bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin.

CH-8152 Opfikon, 12.02.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminare, Trainings und Referate

Geltungsbereich & Geltungsdauer

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer an Seminaren, Referate und Kursen (im Folgenden “Veranstaltung”) und der Recruitment Process GmbH (im Folgenden „Recruitment Process“). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers haben keine Gültigkeit.

Anmeldung / Vertragsabschluss
Die Anmeldung des Teilnehmers kann über Internet (www.innov-8.work), telefonisch oder E-Mail an Recruitment Process übermittelt werden. Die Anmeldung wird durch Ausstellung der Rechnung durch Recruitment Process rechtsverbindlich. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Bei ungenügender Anzahl an Teilnehmern behält sich Recruitment Process vor, den Kurs bis spätestens 5 Tage vor Kursbeginn abzusagen.

Leistungen
Der Teilnahmebetrag versteht sich pro Person und Veranstaltungstermin. Er beinhaltet Seminarunterlagen in digitaler Form.
Bei Präsenzveranstaltungen (keine virtuelle Durchführung) sind Snacks und Getränke im Teilnahmebetrag inkludiert.

Zahlungsbedingungen
Die Teilnahmegebühr ist fällig nach Erhalt der Rechnung innert 10 Tagen, in jedem Fall vor Veranstaltungsbeginn. Zahlungen werden ausschliesslich per Banküberweisung akzeptiert. Eine nur zeitweise Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt den Teilnehmer nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr.

Stornierung / Umbuchung
Bei Stornierung der Anmeldung gelten folgende Bedingungen:

  • bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
  • ab 30 bis 11 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Teilnahmegebühr
  • ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag: 100% der Teilnahmegebühr

Stornierungen bedürfen der Schriftform.

Eine Umbuchung (Benennung eines Ersatzteilnehmers) ist bis 3 Arbeitstage vor Kursbeginn kostenfrei möglich. Umbuchungen ab einer Woche vor Kursbeginn sind nicht mehr möglich.

Ist der Teilnehmer aufgrund eines Krankheitsfalles nicht in der Lage an dem gebuchten Kurs teilzunehmen, wird nach Übersendung des ärztlichen Attestes ein neuer Termin zum gleichen Seminarthema vereinbart. Eine Stornogebühr entsteht in diesem Fall nicht.

Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, wegen Verhinderung eines Referenten (Krankheit / Unfall), wegen Störungen am Veranstaltungsort oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl nicht möglich, werden die Teilnehmer durch Recruitment Process umgehend informiert und ein Ersatztermin festgelegt. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen.

Die Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl erfolgt nicht später als 5 Tage vor der Veranstaltung. Ein Verschiebetermin wird vereinbart. Die Veranstaltungsgebühr wird in diesem Fall nicht erstattet. Wenn kein passender Verschiebetermin gefunden werden kann, wird die Veranstaltungsgebühr in diesem Fall erstattet. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens Recruitment Process.

Änderungsvorbehalt
Recruitment Process behält sich vor, in Ausnahmefällen angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms (Inhalte, Termin, Durchführungsort) unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen. Recruitment Process verpflichtet sich, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung oder Begrenzung der Störung beizutragen.

Datenschutz
Der Teilnehmer erklären sich mit der Verarbeitung seiner Daten gemäss unserer Datenschutzerklärung einverstanden. Recruitment Process kann während der Veranstaltung Foto-, Video- und Tonaufnahmen produzieren, welche für Werbezwecke von Recruitment Process eingesetzt werden können.

Urheberrecht
Die im Rahmen der Veranstaltung ausgehändigten Seminarunterlagen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und dürfen – auch in Auszügen – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Recruitment Process und der jeweiligen Referenten vervielfältigt, übersetzt, nachgedruckt, elektronisch weiterverarbeitet, verbreitet oder veröffentlicht werden.

Haftung
Die Veranstaltungen werden von Recruitment Process und deren Referenten mit grösster Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt. Recruitment Process übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Seminarunterlagen und Kursinhalte. In Seminaren von Referenten gemachte Äusserungen zu rechtlichen Belangen haben keine juristische Gültigkeit und ersetzen nicht den Rat eines Juristen. Recruitment Process haftet nicht für Verluste oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände auf Veranstaltungen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung dieser Gegenstände ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Recruitment Process zurückzuführen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform Erfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Recruitment Process GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin.